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Förderprogramm für das Rheinische Revier

Das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ gestaltet seit 2017 aktiv den Strukturwandel in der Braunkohleregion Rheinisches Revier. Als etabliertes Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt es mit zwei Millionen Euro pro Jahr zukunftsweisende Projektideen, die auch eine über die Region hinausragende Strahlkraft haben.

Das Förderprogramm des BMWK möchte die Menschen vor Ort und ihre Ideen unmittelbar mit einbeziehen, um gemeinsam den Strukturwandel im Rheinischen Revier zu gestalten. Hierzu ruft die Zukunftsagentur jährlich einen Förderaufruf aus, der sich vor allem an Unternehmen sowie Initiativen aus der Region richtet. Die Bandbreite einer möglichen Förderung ist groß und wird für jeden Aufruf neu festgelegt: Sie reicht von der Qualifizierung von Fachkräften und Fachkräftesicherung bis hin zur Anwendung neuer Technologien. Die überzeugendsten Ideen erhalten die Chance auf eine Förderung von bis zu 200.000 Euro, Kooperationsprojekte können mit bis zu 800.000 Euro gefördert werden.
Insgesamt stellt der Bund im Rahmen des Förderprogramms jährlich acht Millionen Euro zur Verfügung, um den Strukturwandel in den vier deutschen Braunkohlerevieren Helmstedter Revier, Lausitzer Revier, dem Mitteldeutschen Revier und dem Rheinischen Revier voranzutreiben. 25 Prozent davon, also zwei Millionen Euro pro Jahr, fließen in die hiesige Region.

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als fördernde Institution, die Bezirksregierung Köln als Abwicklungspartner und die Zukunftsagentur Rheinisches Revier als Regionalpartner betreiben damit eine präventive „Gestaltung des Strukturwandels in Echtzeit“. Praktisch umgesetzt heißt das: Wir bringen neue Wertschöpfung und zukunftsorientierte Arbeitsplätze auf den Weg – während die ersten Braunkohlekraftwerke abgeschaltet werden. Für den präventiven Strukturwandel benötigen wir Ihre Ideen. Wir möchten Sie deshalb ermutigen, sich mit uns auf den Weg zu machen. Ihr Projekt kann ein wertvoller Mosaikstein im Profil des Rheinischen Zukunftsreviers sein.
Bislang konnten durch das Modellvorhaben 34 Projekte im Rheinischen Revier eine Förderung erhalten (Stand 06/2022). Interessieren Sie sich für diese Projekte? Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht.

Sofern Sie überlegen, sich mit Ihrer eigenen Projektidee bei diesem Förderprogramm zu bewerben, finden Sie nachfolgend alle Informationen zum Bewerbungsverfahren.

Aufrufe

Derzeit besteht keine Möglichkeit zur Einreichung Ihrer Projektideen. Wir informieren Sie an dieser Stelle und auf unseren weiteren Kanälen (Newsletter, Facebook, Instagram, Twitter und LinkedIn) über künftige Wettbewerbe und Aufrufe. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im laufenden Verfahren keine Auskünfte über Bearbeitungsstände oder ähnliches erteilen können.

Wir bieten Ihnen gerne auch unterjährig eine Beratung zu Ihrer Projektidee und einer möglichen Beteiligung an einem der kommenden Aufrufe an. Kommen Sie auf uns zu!

Rahmenbedingungen

Das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ ermutigt Interessierte dazu, durch innovative und modellhafte Ideen den Strukturwandel im Rheinischen Revier zu gestalten. Mit diesem Förderprogramm möchte der Bund das Innovationspotenzial in der Region heben. Dabei legen wir im Rheinischen Revier den Schwerpunkt auf Projekte von und mit Unternehmen. Nachfolgend finden Sie alle relevanten Informationen auf einen Blick.

Rechtliche Grundlage der Förderung

Den Rahmen für die Förderung bildet die Förderrichtlinie „Unternehmen Revier“ des Bundes vom 1. November 2017 in der Fassung vom 16. August 2021. Als Voraussetzung und Grundlage der Förderung wurde darüber hinaus gemeinsam mit regionalen Schlüsselakteuren und in enger Abstimmung mit dem BMWK im ein sogenanntes „Regionales Investitionskonzept“ (RIK) für das Rheinische Revier erstellt. Das RIK dient als Basis für die einzelnen Ziele und Zukunftsfelder, die für jeden Aufruf genauer definiert werden.

Allgemeine Anforderungen an die Projekte

Eine Förderung durch das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ erfolgt auf der Grundlage festgelegter Kriterien. Diese sind durch die Förderrichtlinie und das „Regionale Investitionskonzept“ vorgegeben. Projekte, die über das Förderprogramm „Unternehmen Revier“ gefördert werden, müssen daher bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie …

  • sind Einzel- oder Verbundprojekte.
  • beziehen sich auf den Raum des Rheinischen Reviers.
  • befassen sich mit Ideen für den Strukturwandel und deren Umsetzung.
  • tragen zur Sicherung und dem Ausbau der industriellen Kerne im Revier bei.
  • tragen zur Fachkräfteentwicklung bei.
  • nutzen Zukunftschancen, etwa im Bereich Industrie und Handel 4.0, bei der Digitalisierung oder der Bioökonomie.
  • setzen Impulse für eine Modernisierung des Reviers.
  • sind nachhaltig und stoßen Entwicklungen an, die auch über den Förderzeitraum von maximal vier Jahren hinaus Bestand haben.
  • haben Modellcharakter und sind auf die anderen drei Reviere in Deutschland übertragbar.
  • können ihre Ziele in Zahlen bemessen (z.B. Anzahl der weitergebildeten Fachkräfte).
  • sind keine Machbarkeitsstudien, Konzepterstellungen oder Anschubfinanzierungen. Diese sind per se nicht förderfähig.

 

Unterstützt werden vorrangig Kooperationsprojekte mit Beteiligten aus verschiedenen Branchen, öffentlichen und gesellschaftlichen Institutionen sowie überbetriebliche Projekte aus den Feldern:

  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftsstandortes
  • Qualifizierung und Fachkräftesicherung
  • Cluster- und Innovationsmanagement
  • Kompetenz- und Kapazitätsaufbau

 

Ein förderfähiges Projekt stellt grundsätzlich einen Bezug zu mindestens einem dieser vier Bundesziele des Förderprogramms her. Ebenso muss es mindestens eines der elf regionalen Ziele und mindestens eines der vier regionalen Themenfelder berücksichtigen. Diese werden für den jeweiligen Aufruf stets neu angepasst und in den Aufrufunterlagen entsprechend ausgewiesen.

Räumlicher und zeitlicher Rahmen

Die Antragssteller haben ihren Sitz im Rheinischen Revier und ihre Projekte wirken im Raum des Rheinischen Reviers. Die Laufzeit eines geförderten Projektes darf maximal vier Jahre betragen. Diesen zeitlichen Rahmen gilt es einzuhalten.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Ein Einzelprojekt kann mit bis zu 200.000 Euro bezuschusst werden, ein Verbundprojekt mit bis zu 800.000 Euro. Wobei bei Letztgenanntem pro Verbundpartner bis zu 200.000 Euro Fördermittel möglich sind.

Projekte werden stets anteilig finanziert. Die Eigenbeteiligung beträgt mindestens 10 Prozent, bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mindestens 40 Prozent.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft haben die Möglichkeit, zwischen einer Ausgaben- und einer Kostenförderung zu wählen. Nicht öffentliche Auftraggeber müssen die strengen Vergaberegelungen nicht einhalten, sondern lediglich drei Angebote einholen und das Verfahren sowie das Ergebnis dokumentieren.

Voraussetzungen für Antragssteller

Wenn Sie eine Projektskizze einreichen wollen, muss Ihr Unternehmen oder Ihre Institution grundsätzlich einen Sitz im Gebiet des Rheinischen Reviers haben. Antragsberechtigt sind demnach natürliche und juristische Personen aus

  • dem Rhein-Kreis Neuss
  • dem Kreis Düren
  • dem Rhein-Erft-Kreis
  • der Städteregion Aachen
  • dem Kreis Heinsberg
  • dem Kreis Euskirchen
  • der Stadt Mönchengladbach

 

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.
Antragssteller müssen materiell und personell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen. Es gilt die Fachkompetenz sowie die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Realisierung des geplanten Projektes zu dokumentieren.

Zudem dürfen Antragssteller im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie keine „De-minimis“-Beihilfen im Gesamtumfang von mehr als 200.000 Euro erhalten haben. Von der Förderung gänzlich ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Das zweistufige Wettbewerbsverfahren

Das Wettbewerbsverfahren erfolgt in zwei Stufen und erstreckt sich etwa über zehn Monate. Gesteuert und begleitet wird das Wettbewerbsverfahren von der Bezirksregierung Köln als Abwicklungspartner und der Zukunftsagentur Rheinisches Revier als Regionalpartner.

In der ersten Stufe reichen Sie eine Skizze Ihres Projekts ein. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier berät Sie hierbei gerne – sowohl individuell als auch im Rahmen von Informationsveranstaltungen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist findet ein intensives Auswahlverfahren statt. Letztlich wählt aus den eingereichten Skizzen eine aus Fachleuten zusammengesetzte Jury diejenigen aus, die eine Förderempfehlung erhalten. Doch Achtung: Die Förderempfehlung in der ersten Stufe begründet noch keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Wenn Ihr Projekt ausgewählt wurde, dürfen Sie einen formalen Antrag auf Förderung bei der Bezirksregierung Köln stellen. Auch dabei erhalten Sie Unterstützung. In einem Antragsworkshop der Bezirksregierung Köln vermitteln wir Ihnen alle Informationen, die Sie für eine erfolgreiche Antragsstellung benötigen. Nach Einreichung wird Ihr Antrag durch die Bezirksregierung Köln und je nach Höhe des Fördervolumens durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) als Fördermittelgeber geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen durch die Bezirksregierung Köln ein Förderbescheid ausgestellt und Sie können mit Ihrem Projekt beginnen.

Häufig gestellte Fragen

Wie ist das Wettbewerbsverfahren gegliedert?

Das Wettbewerbsverfahren umfasst zwei Stufen. Umgesetzt wird das Wettbewerbsverfahren von der Bezirksregierung Köln als Abwicklungspartner und der Zukunftsagentur Rheinisches Revier als Regionalpartner.

In der ersten Stufe reichen Sie im Rahmen eines Förderaufrufs eine Skizze Ihres Projekts ein. Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier berät Sie hierbei gerne – sowohl individuell als auch im Rahmen von Informationsveranstaltungen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist werden die Projektskizzen vom Abwicklungs- und Regionalpartner sowohl anhand der Qualitätskriterien aus der Richtlinie als auch auf der Grundlage des Regionalen Investitionskonzepts geprüft und bewertet und der Jury zur Förderempfehlung vorgeschlagen. Diese Förderempfehlung in der ersten Stufe begründet jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Wenn Ihr Projekt eine Förderempfehlung erhalten hat, muss es noch eine zweite Hürde nehmen: Sie müssen einen formalen Antrag auf Förderung bei der Bezirksregierung Köln (Abwicklungspartner) stellen. In einem Antragsworkshop werden Ihnen alle Informationen, die Sie für eine erfolgreiche Antragsstellung benötigen, vermittelt. Nach Einreichung wird Ihr Antrag durch die Bezirksregierung Köln und je nach Höhe des Fördervolumens durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) als Fördermittelgeber geprüft. Bei einem beantragten Fördervolumen von weniger als 50T€ entscheidet der Abwicklungspartner eigenständig über die Förderung. Bei einem Fördervolumen zwischen 50T€ bis unter 100T€ wird dem BMWK der Förderantrag zur Stellungnahme vorgelegt. Ab einem Fördervolumen von 100T€ muss das BMWK der Bewilligung zustimmen. In allen Fällen ist die Bezirksregierung als Abwicklungspartner des BMWK die zuständige Bewilligungsbehörde.

Was sollte grundsätzlich beim Erstellen einer Skizze beachtet werden?

Bitte nutzen Sie ausschließlich das für den jeweiligen Aufruf bereitgestellte Formular und beachten Sie die darin enthaltenen Vorgaben. Machen Sie so genaue Angaben wie möglich, beachten Sie jedoch etwaige Zeichenbegrenzungen. Wesentliche Inhalte der Skizze sind in der Regel:

  • Ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens inklusive Arbeits- und Zeitplanung sowie Benennung von messbaren Zielen;
  • Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens;
  • Unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen für die Region;
  • Innovation und Kreativität des Ansatzes;
  • Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit;
  • Übertragbarkeit auf andere Regionen/Modellcharakter;
  • Notwendigkeit der Förderung;

 

Das Skizzenformular kann zusammen mit den anderen Aufrufunterlagen am Ende der Seite unter „Weitere Informationen“ heruntergeladen werden.
Abbildungen können Sie in Form einer Anlage dem Formular beifügen. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei der Zukunftsagentur.

Wie scharf und deutlich müssen die Zielsetzungen und Effekte eines Projektes beschrieben sein?

Der angestrebte Beitrag des Projektes zu den regionalen und Bundes-Zielen muss sich deutlich und nachvollziehbar aus der Projektskizze und dem späteren Antrag ergeben. So sind quantitative und qualitative Ziele zu formulieren.

Wie konkret muss das Projekt in der ersten Stufe des Verfahrens inhaltlich skizziert werden

Die beiden Stufen des Wettbewerbs bauen aufeinander auf. Dennoch ist für die Förderempfehlung durch die Jury in der ersten Stufe bereits die Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit von Relevanz. Regional- und Abwicklungspartner unterziehen die eingereichten Skizzen dahingehend einer Vorprüfung. Die abschließende Prüfung der Erfüllung der Förderbedingungen erfolgt im Antragsverfahren durch die Bewilligungsbehörde.

Wo und wann kann man eine Skizze einreichen?

Bis zur Einreichungsfrist des aktuellen Aufrufes kann digital eine Projektskizze bei der Zukunftsagentur Rheinisches Revier unter unternehmen-revier@rheinisches-revier.de eingereicht werden. Alle eingereichten Skizzen werden objektiv und gleichberechtigt behandelt. Weitere Informationen zum Verfahren und den einzuhaltenden Formalia finden Sie in der jeweiligen Aufrufbroschüre.

Eine Einreichung von Skizzen außerhalb der jährlich stattfindenden Aufrufe ist nicht möglich.

Können mehrere Projekte gleichzeitig beantragt werden

Ja, es können mehrere Projekte beantragt werden. Es darf jedoch keine „künstliche“ Aufspaltung eines Vorhabens in mehrere Teilprojekte erfolgen, mit dem Ziel das maximal zulässige Fördervolumen zu erhöhen. Auch ist es nicht möglich, für sich anschließende Folgeprojekte erneut einen Förderantrag zu stellen.

Kann der Antragsteller den Bearbeitungsstand digital verfolgen?

Nein, der Bearbeitungsstand kann nicht digital verfolgt werden. Ein Zeitplan des Verfahrens ist in der Aufrufbroschüre dargestellt. Im laufenden Verfahren wird keine Auskunft zum Bearbeitungsstand erteilt. Die Benachrichtigung aller Antragsteller über die Auswahlentscheidung erfolgt nach Beratung und Beschlussfassung des Auswahlgremiums.

Erfolgt die Projektqualifizierung bzw. die Projektauswahl analog zum Regelprogramm über ein Sterneverfahren?

Nein, beim Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ erfolgt das Wettbewerbsverfahren in zwei Stufen (vgl. „Wie ist das Wettbewerbsverfahren gegliedert?“). Eine Nachqualifizierung von Projekten im laufenden Verfahren ist nicht vorgesehen. Wiedereinreichungen in folgenden Aufrufen sind jedoch möglich. Der Aufruf REVIER.GESTALTEN und Unternehmen Revier erfolgen bislang unabhängig voneinander.

Werden die Bewertungskriterien veröffentlicht?

Die Bewertungskriterien sind in der jeweiligen Aufrufbroschüre aufgeführt.

Welche Aspekte der Förderrichtlinie werden im Wettbewerbsverfahren durch die Zukunftsagentur geprüft und welche durch die Bezirksregierung Köln?

Bevor die Projektskizzen der Jury vorgelegt werden, findet eine Vorprüfung durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier und die Bezirksregierung Köln statt. Der Schwerpunkt der Vorprüfung durch die Kooperationspartner bezieht sich auf die Förderfähigkeit sowie die Berücksichtigung der Qualitätskriterien aus der Förderrichtlinie (Förderwürdigkeit). Die Zukunftsagentur prüft verstärkt den inhaltlichen Bezug des geplanten Vorhabens zum Strukturwandel im Rheinischen Revier sowie zu den im RIK festgelegten Kriterien. Die Ergebnisse der Vorprüfung werden abgestimmt dem Auswahlgremium vorgelegt.

Wie setzt sich das Entscheidungsgremium zusammen? Experten aus welchen Institutionen/Firmen?

Die Zusammensetzung der Jury ist der Aufrufbroschüre des jeweiligen Aufrufes zu entnehmen.

Auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Förderung gewährt?

Den Rahmen für die Förderung bildet die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohlerevieren
im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 1. November 2017 in der Fassung vom 16. August 2021.Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt auf der Grundlage der in dem jeweiligen Regionalen Investitionskonzept (RIK) verankerten Kriterien, die im Einklang mit dieser Förderrichtlinie stehen müssen, sowie auf Grundlage der in dieser Richtlinie verankerten Qualitätskriterien.

Wer kann eine Skizze bzw. einen Förderantrag einreichen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die grundsätzlich ihren Sitz im Rheinischen Revier haben sollen. Nähere Einzelheiten hierzu können in den Aufrufen zu Ideen- und Projektwettbewerben geregelt werden. Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

Vor dem Hintergrund in der Zwischenzeit beschlossener umfangreicher Maßnahmen für Länder und kommunale Gebietskörperschaften zur Strukturstärkung in den Kohleregionen durch den Bund wird der Fokus des Modellvorhabens „Unternehmen Revier“ zukünftig stärker auf modellhafte Projekte von Unternehmen gelegt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Gelten Hochschulen/Universitäten als Landeseinrichtungen und dürfen somit keinen Antrag stellen?

Nein, Hochschulen/ Universitäten gelten nicht als Landeseinrichtungen und sind grundsätzlich antragsberechtigt. Jedoch werden Projektideen von Hochschulen/Universitäten nur berücksichtigt, wenn diese ihr Projekt in Kooperation mit mindestens einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durchführen.

Wie werden Wirtschaftsfördergesellschaften oder Verbände eingeordnet?

Wirtschaftsfördergesellschaften oder Verbände gelten im Regelfall nicht als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Eine abschließende Prüfung findet jedoch erst im Rahmen der Antragsprüfung statt.

Können Unternehmen aus anderen Regionen in einem Verbund mit einem Unternehmen aus dem Rheinischen Revier Skizzen/ Anträge einreichen?

Sofern die Strukturwirksamkeit des Vorhabens für das Rheinische Revier nachgewiesen werden kann, können nach Vornahme einer Einzelfallprüfung Unternehmen aus anderen Regionen in einem Verbund mit einem oder mehreren Unternehmen aus dem Rheinischen Revier Skizzen einreichen. Es muss jedoch ausreichend begründet sein, warum eine Zusammenarbeit oder Kooperation mit dem jeweiligen auswärtigen Unternehmen für das Projekt notwendig ist.

Sind Verbundprojekte auch über die Reviere hinweg möglich? D.h. beispielsweise Partner aus dem Rheinischen und dem Lausitzer Revier?

Projektwettbewerbe können auch revierübergreifend ausgerufen werden. In diesem Fall ist die Beteiligung von Partnern aus mehreren der deutschen Braunkohlereviere innerhalb eines Projektes ausdrücklich erwünscht. Bezieht sich der aktuelle Projektwettbewerb jedoch ausschließlich auf das Rheinische Revier, ist zu beachten, dass grundsätzlich Antragsteller mit Sitz im Rheinischen Revier antragsberechtigt sind. Die Notwendigkeit zur Beteiligung von Projektpartnern mit Sitz außerhalb der Region ist schlüssig zu begründen.

Werden Vereine/ zivilgesellschaftliche Organisationen wie „private Zuwendungsempfänger" behandelt und erhalten hierdurch eine 90%-Förderquote?

Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen sind als natürliche oder juristische Personen einzuordnen und sind somit nach der Richtlinie Nr. 5. antragsberechtigt. Über die Höhe der Förderquote wird im Einzelfall im Rahmen der Antragsprüfung entschieden.

Ist ein vorgezogener Projektbeginn, beispielsweise durch eine bereits erbrachte Planungsleistung förderschädlich?

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Bundesministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Sind Unternehmen, die bereits in der jüngeren Vergangenheit Fördermittel in Höhe von > 200T€ erhalten haben von der Vergabe dieser Fördermittel ausgeschlossen?

Hier kommt es darauf an, ob bereits erhaltene Fördermittel eine De-minimis-Beihilfe darstellen oder nicht. Denn der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 Euro) nicht überschreiten. Weiterhin sind Unternehmen nicht antragsberechtigt, die unter die Ausnahmetatbestände des Art. 1 De-minimis-Verordnung fallen. Ob eine Ihnen bereits gewährte Zuwendung eine De-minimis-Beihilfe darstellt oder nicht, können Sie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid entnehmen. Außerdem erhalten Sie in diesem Falle immer eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung von der jeweiligen Bewilligungsbehörde.

Für wen gelten die De-minimis-Grenzen?

Die Förderung unterliegt horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben und wird ausschließlich auf Basis der De-minimis Verordnung durchgeführt (vgl. Nr. 5 der Richtlinie). Insofern gelten diese Grenzen für jeden Antragsteller. Ausschlaggebend für die Bemessungsgrundlage ist der Zeitpunkt der Bewilligung bereits beantragter Fördermittel nach der De-minimis Verordnung.

Zählt ein Verein (e.V.) als nicht-wirtschaftlich, und erhält somit eine 90%-Förderung?

Ein e.V ist grundsätzlich kein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und kann somit eine 90%-Förderung erhalten. Eine abschließende Prüfung erfolgt jedoch erst im Rahmen der Antragsprüfung.

Wie berechnet sich die Förderquote bei der Kooperation eines Unternehmens und einer GbR?

Die Förderquote richtet sich nach den Regelungen aus der Richtlinie und wird im Rahmen der Antragsprüfung für jeden Antragstellenden separat ermittelt. Ausschlaggebend für die Förderquote ist in der Regel nicht ausschließlich die Rechtsform des Antragstellers, sondern dessen wirtschaftliche bzw. nicht-wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des Projektes.

Ist der Eigenanteil in der max. Fördersumme von 200T€ enthalten, oder zusätzlich zu betrachten?

Der Eigenanteil von 10-40% ist zusammen mit dem Fördervolumen (60-90%, max. 200T€) als gesamtes Projektbudget zu betrachten.

Das Projektvolumen ergibt sich aus dem Eigenanteil (10%-40%) und dem Fördervolumen (60%-90%; max. 200T€). Das Projektvolumen kann demnach mehr als 200T€ betragen.

Müssen Eigenanteile immer durch freie Barmittel nachgewiesen werden oder können diese auch durch den Einsatz von (z.B.) Stammpersonal erbracht werden?

Seitens des Antragstellers muss eine Eigenerklärung erbracht werden, dass die Eigenmittel zur Verfügung stehen. Im Antrag selbst muss zwar der Eigenmittelanteil als Euro-Betrag im Finanzierungsplan eingetragen werden, wie der Eigenanteil tatsächlich seitens des Antragstellers finanziert bzw. erbracht wird, ist nicht Gegenstand der Prüfung. Bei einem Mittelabruf wird die Zuwendung immer nur entsprechend der Förderquote ausgezahlt, so dass die Differenz zu den tatsächlichen Ausgaben immer vom Zuwendungsempfänger zu finanzieren ist.

In welchem Umfang dürfen durch den Zuwendungsempfänger Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden?

Gemäß der Richtlinie gibt es hier grundsätzlich keine Einschränkungen. Die komplette Projektleistung jedoch als Unterauftrag zu vergeben, würde kritisch geprüft und ist in jedem Einzelfall zu bewerten.

Ist die Zukunftsagentur der Projektträger?

Der Abwicklungspartner und somit die zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.

Die Zukunftsagentur Rheinisches Revier steuert das Wettbewerbsverfahren thematisch und unterstützt die Bezirksregierung Köln als Regionalpartner.

Projektträger sind die Antragsteller und späteren Zuwendungsempfänger.

Wie sind KKMU zu KMU abgegrenzt?

Kleinstunternehmen (KKMU) sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterscheiden sich in Ihrer Zahl der Beschäftigten und der jährlichen Umsätze. Sie weisen maximal 49 (kleine Unternehmen) bzw. 249 (mittlere Unternehmen) Beschäftigte auf. Weitere Informationen zur Definition finden Sie hier. Die Einordnung als KMU bzw. KKMU hat keinen Einfluss auf den anzulegenden Fördersatz nach der Richtlinie von „Unternehmen Revier“.

Sie haben eine Projektidee? Sprechen Sie uns an. Wir beraten gerne.

Philipp Koerfer
Projektmanager, Bundesmodellvorhaben Unternehmen Revier
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