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Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der „Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen“ im Rheinischen Revier? Dann lohnt sich ein Blick in dieses Dokument, das Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Antragsberechtigung, Fördergegenstand und Förderhöhe sowie Förderkriterien und Verfahren liefert.

FAQ Strukturwandel – Fragen und Antworten zur „Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen“

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Projektaufruf REVIER.GESTALTEN habe?

Bitte nutzen Sie dieses Kontaktformular des Projektträgers Jülich.

Wo kann ich meine Skizze einreichen?

Wir empfehlen Ihnen zunächst ein Beratungsgespräch. Danach nutzen Sie bitte dieses Einreichungstool, um Ihre Projektskizze einzureichen.

Wann ist die nächste Einreichfrist für Projektskizzen?

Die dritte Einreichungsfrist startet im Februar 2022 und endet am 29. Juli 2022.

Bis wann erfolgt die Bewertung im Sterneverfahren?

Die Bewertung der Projektideen aus der zweiten Einreichrunde erfolgt in der Aufsichtsratssitzung am 3. Juni 2022.

Wird es weitere Einreichfristen geben?

Die dritte Einreichungsfrist startet im Februar 2022 und endet am 30. Juni 2022. Voraussichtlich wird es zwei Einreichfristen pro Jahr geben.

Welche Kriterien zur Bewertung der Projektskizzen werden angesetzt?

Die Auswahlkriterien finden Sie in Anhang 1 des Förderaufrufs.

Gibt es thematische Einschränkungen für die eingereichten Projektskizzen?

Ja, gesucht werden Projekte in den vier Zukunftsfeldern der Region: „Energie und Industrie“, „Ressourcen und Agrobusiness“, „Innovation und Bildung“ sowie „Raum und Infrastruktur“. Detaillierte Informationen zu den Fördergegenständen finden Sie in Anhang 3 des Aufrufs.

Gibt es konkretere Informationen zu den Fördergegenständen?

Detaillierte Informationen dazu finden Sie in Anhang 3 des Aufrufs.

Können Projekte, die in der aktuellen Einreichfrist keinen Stern erhalten haben, in einer kommenden Einreichfrist wieder eingereicht werden?

Ja, das ist möglich.

Was bedeutet das Wort förderfähig?

Je nach Förderrichtlinie können andere Kosten/Ausgaben gefördert werden. Diese werden unter „Fördergegenständen“ in den Förderprogrammen und den aus ihnen abgeleiteten Förderrichtlinien konkret benannt. Die Summe definiert dabei den Umfang eines Förderprojekts, welcher in einem Förderantrag zu beschreiben ist.

Was bedeutet förderwürdig?

Förderanträge sind förderwürdig, wenn sie zum einen förderfähig sind und zum anderen den Qualitätsanspruch des Fördermittelgebers bei der Auswahl zu fördernder Projekte entsprechen.

Was ist ein Verbundvorhaben?

Projektbezogene Zusammenarbeit von Unternehmen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln ist.

Ist der dritte Stern automatisch die Förderzusage?

Nein, der dritte Stern wird vergeben für einen erfolgreich identifizierten Förderzugang bei Bundes- oder Landesregierung und sagt aus, dass das Projekt antragsreif ist. Anschließend kann dann der Antrag gestellt werden.

Wer ist die Bewilligungsbehörde?

Die Bewilligungsbehörde trifft die finale Entscheidung über die Zuwendung. Je nachdem welcher Förderzugang identifiziert wurde, kann diese z.B. ein Bundesministerium sein.

Wovon hängt der Fördersatz ab? Bekomme ich die volle Förderung?

Der Fördersatz variiert je nach identifizierten Förderzugängen bzw. den spezifischen Rahmenbedingungen der Antragstellenden. Kriterien sind Festlegungen in der einschlägigen Förderrichtlinie, der Innovationsgehalt des Projekts, die Unternehmensgröße und anwendbare Beihilfetatbestände (zum Beispiel Umweltbeihilfen).

Ist eine Machbarkeitsstudie förderfähig?

Ja, das ist möglich.

Sind Letter of Intents (LOIs) erforderlich?

Für die Skizze können diese textlich einbezogen werden und die LOI-Geber namentlich genannt werden. LOIs sind in der Skizzenphase aber noch nicht erforderlich. Das Submission Tool bietet hier auch keine Möglichkeit für den Upload eigener Dokumente.

Wer kann mir bei der Frage weiterhelfen, welchem Zukunftsfeld mein Projekt zugeordnet werden soll?

Hierfür wenden Sie sich bitte an die Revierknoten. Alle Ansprechpersonen der Zukunftsagentur mit Kontaktdaten sind hier aufgeführt.

Alternativ können Sie eine E-Mail-Anfrage an folgende Funktionsadresse senden: revier.gestalten@rheinisches-revier.de

Darf die Skizze auch noch in anderen Aufrufen oder Programmen parallel eingereicht werden?

Ja, aber die gleiche Idee kann nur einmal gefördert werden. Sobald eine Zuwendung zugesagt wurde, muss diese Information an die anderen Stellen, an denen eine Bewerbung läuft, weitergegeben werden.

Was bedeutet der Zusatz „bis zu“ vor der Förderquote?

Die Förderquote ist – wie unter der Frage „Wovon hängt der Fördersatz ab“ beschrieben – abhängig von verschiedenen Faktoren. Nach Vergabe des zweiten Sterns wird der Förderzugang ermittelt, der dann auch Aussagen zur Förderquote liefern kann. Die Ziffer, die hinter dem „bis zu“ steht, ist also nicht die finale Förderquote.

Ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld darüber zu informieren, welcher Förderzugang nach dem dritten Stern geeignet sein kann?

Das kann bei der Ausrichtung der Skizze helfen. Grundsätzlich ist es jedoch nicht Aufgabe der antragstellenden Person, sich hierüber zu informieren.

Welche Ziele verfolgt das WSP?
  • Erhalt und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur
  • Umsetzung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie

Für weitere Informationen: www.rheinisches-revier.de/foerderung/hintergrund-und-strategie

Welche Themen werden wann aufgerufen?

Die aufgerufenen Themen entnehmen Sie bitte immer dem aktuellen Aufruf unter www.rheinisches-revier.de/foerderung/aufruf-revier-gestalten.

Muss ich bereits mit der Antragstellung angeben, zu welchem Zukunftsfeld mein Projekt gehört?

Ja, im Submission Tool wird dies abgefragt. Sie müssen ein Zukunftsfeld auswählen.

Welches Zukunftsfeld wähle ich aus, wenn mein Projekt zu mehreren Bereichen passt?

Wenden Sie sich bitte an die Revierknoten und stimmen dies dort ab. Jedes Projekt kann nur einem Zukunftsfeld zugeordnet werden.

Alle Ansprechpersonen der Zukunftsagentur finden Sie hier. Alternativ können Sie eine E-Mail-Anfrage an folgende Funktionsadresse senden: revier.gestalten@rheinisches-revier.de

Was muss in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Projekts beachtet werden?

Die Projekte müssen mindestens einen Aspekt der Sustainable Development Goals (SDG) erfüllen und dürfen die anderen nicht wesentlich verletzen. Beachten Sie zudem auch die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie.

Gibt es eine Obergrenze bei der Förderung von Einzel- und Verbundvorhaben?

Nein, es gibt keine Obergrenze.

Welche Rolle spielt die Allgemeine Gruppenfreistellungsordnung (AGVO)?

Die AGVO ermöglicht den Regierungen der EU-Länder, einem breiten Spektrum von Unternehmen höhere Beträge an öffentlichen Geldern zukommen zu lassen (ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission). Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass alle AGVO-Kriterien erfüllt sind: Aufzeigen eines eindeutigen Anreizeffekts; Einhaltung der Definitionen, der beihilfefähigen Kosten, der Beihilfehöchstbeträge und des Geltungsbereichs; Einhaltung Transparenzpflichten; korrekte und rechtzeitige Infos. Grundsätzlich müssen staatliche Beihilfen vor Gewährung bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden.

Welche Rolle spielt das EU-Beihilferecht?

Das EU-Beihilferecht verhindert die Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt und trägt bei zu einem offenen und wettbewerbsfähigen Markt. Das EU-Beihilfenreferat im NRW-Wirtschaftsministerium ist für alle grundsätzlichen beihilferechtlichen Angelegenheiten der Landesregierung zuständig. Es gibt sechs Kriterien, die bei einer beihilferechtlichen Prüfung darüber entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. Diese Kriterien sind: Unternehmen, Selektivität, Begünstigung, staatliche Mittel, Eignung zur Verfälschung des Wettbewerbs, Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten. Ist der Beihilfetatbestand erfüllt, ist zu bedenken, dass die Gewährung von staatlichen Beihilfen nach dem EU-Primärrecht, nach dem ein unverfälschter Wettbewerb in Europa angestrebt wird, grundsätzlich verboten ist. Die Mitgliedstaaten sind daher grundsätzlich gehalten, die Beihilfe bei der Kommission anzumelden (Notifizierungspflicht) und mit der Gewährung der Beihilfe bis zur Genehmigung durch die Kommission zu warten (Stillhaltegebot).

Rein lokale Sachverhalte fallen aufgrund fehlender Handelsbeeinträchtigung nicht unter den Beihilfetatbestand. Zudem sind bestimmte Beihilfen von der Notifizierungspflicht freigestellt, u.a. AGVO, De-minimis-Verordnung, Beschluss der Europäischen Kommission zur Freistellung von Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI).

Welche Beihilfekategorien gibt es?
  • Beihilfefreie Projekte: Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
  • De-minimis-Projekte: Weniger als 200.000 Euro in drei Jahren; Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt wird und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist. Somit nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission.
  • Beihilfebehaftete Projekte: Einzelfallprüfung

Nachhaltige Entwicklung von Wirtschaftsflächen

Wo finde ich Informationen zum Fördergegenstand „Nachhaltige Entwicklung von Wirtschaftsflächen"?

Sie finden den Aufruftext im aktuellen Aufruf zu REVIER.GESTALTEN. Weitergehende Informationen und Ansprechpartner können Sie der Präsentation zum Aufruf entnehmen.

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